
AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§1 Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Maklerverträge, die zwischen ImmoDirks, Hermann-Neemann-Straße 3, 26725 Emden, und ihren Kunden geschlossen werden. Kunden können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein. Sofern bei der Bezeichnung die männliche Form verwendet wird, erfolgt dies lediglich aus Gründen der besseren Lesbarkeit. Sämtliche Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Mit der Verwendung des vorstehenden Angebotes anerkennt der Nutzer die
nachstehenden Bedingungen. Als Verwendung des Angebots gilt z. B. die
Kontaktaufnahme wegen des angebotenen Objektes mit uns oder dem
Eigentümer.
§2 Vertraulichkeit
Alle durch uns erteilten Informationen und Unterlagen inkl. unserer Objektnachweise sind ausschließlich für unsere Kunden bestimmt und dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung von ImmoDirks an Dritte weitergegeben werden. Schuldhafte Zuwiderhandlungen können den Weitergegebenen ggf. im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages (Miet-/Kaufvertrag) zur Schadensersatzzahlung verpflichten.
§3 Provisionsanspruch
Der Provisonsanspruch kommt unter den vertraglich vereinbarten bzw. Gesetzlichen Bestimmungen zustande. Die Höhe der Provision richtet sich nach der dafür getroffenen, vertraglichen Vereinbarung und unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen. Sie ist bei Abschluss eines gültigen Hauptvertrages (Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag) fällig und zahlbar. Die Erhebung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuersatzes. Die Höhe des Brutto-Rechnungsbetrages unterliegt einer Anpassung bei einer Änderung des Mehrwertsteuersatzes.
§4 Haftungsbeschränkung
Wir weisen darauf hin, dass die von uns weitergegeben Objektinformationen, Unterlagen, Pläne etc. vom Veräußerer bzw. Vermieter stammen. Eine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben übernehmen wir daher nicht. Es obliegt daher unseren Kunden, die darin enthaltenen Objektinformationen und Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Bei jeder leicht fahrlässigen Schadensverursachung haftet ImmoDirks nur im Falle der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf, sowie begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Dies gilt weder bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit noch in Fällen zwingen der Haftung, insbesondere nicht im Fall der Übernahme einer Garantie.
Die Firma ImmoDirks haftet nicht für die Bonität der vermittelten Vertragspartei.
§5 Datenschutz
Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass ImmoDirks zur Erfüllung Ihrer Verpflichtungen befugt ist, die notwendigen personenbezogenen Daten des Auftraggebers nach Maßgaben der gesetzlichen Regelungen zu verarbeiten.
§6 Informationspflicht
Der Auftraggeber wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angaben des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.
§7 Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Anbieter als auch den Interessenten tätig werden.
§8 Ersatz- und Folgegeschäft
Eine Provisionspflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft, mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.
§9 Ausübung eines Rücktrittrechtes
Der Anspruch der Vermittlungsgebühr bleibt auch bestehen, wenn der Vertrag durch Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittrechtes aus von einer Partei zu vertretenden Gründen oder Sonstigen, in der Person einer Partei liegenden Gründen ausgeübt wird. Gleiches gilt, wenn der Vertrag durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt.
§10 Eigentümerangaben
Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Aufgaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.
§11 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen in Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
§12 Gerichtstand
Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.
§13 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.